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LG Duisburg Beschluss vom 11.06.2012 - 7 T 68/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung Altersteilzeit Pfändung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu leistende Abfindung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO in der seit dem 01.07.2010 gültigen Fassung.

Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).

Soll die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen, ist dieser Zeitraum zugrundezulegen.

 

Normenkette

ZPO § 850i Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 16 M 1368/00)

AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 16 M 388/00)

AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 16 M 2591/00)

AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 16 M 1257/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 10.04.2012 (Az. 16 M 388/00, 16 M 1257/00, 16 M 1368/00 und 16 M 2591/00) teilweise abgeändert und gemäß § 850i Abs. 1 ZPO angeordnet, dass dem Schuldner von der Abfindung gemäß § 5 der mit der Drittschuldnerin geschlossenen Altersteilzeit-Vereinbarung vom 05.11./16.11.2009 ein Betrag von 4.995,12 EUR pfandfrei zu belassen ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Schuldner zu 10 % und die...

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