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LG Bochum Beschluss vom 18.08.2010 - I-7 T 433/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbarkeit der Abfindung aus einem Vergleich aus einer Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses i.R.e. Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

ZPO §§ 850c, 850d Abs. 1 S. 1, § 850f Abs. 1a, § 850i Abs. 1; InsO § 6 Abs. 1, § 36 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1; SGB XII § 28

 

Verfahrensgang

AG Bochum (Beschluss vom 21.07.2009; Aktenzeichen 80 IN 948/04)

BGH (Entscheidung vom 05.04.2006; Aktenzeichen IX ZB 169/04)

BGH (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen IX ZB 239/04)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 15.07.2005; Aktenzeichen 10 T 224/02)

BGH (Beschluss vom 05.02.2004; Aktenzeichen IX ZB 97/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 21.07.2009 abgeändert; der Schuldnerin ist gemäß § 850 i ZPO n.F. die Abfindung in Höhe von 2.834,66 EUR netto pfandfrei zu belassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.834,66 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss vom 21.09.2004 eröffnete das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.05.2009 beantragte die Schuldnerin ihr eine Abfindung aus dem vor dem Arbeitsgericht Dortmund geschlossenen Vergleich vom 09.03.2009 in Höhe von 2.834,66 EUR netto nach § 850 i Abs. 1 ZPO als unpfändbar zu belassen. Zur Begründung trug die Schuldnerin vor, sie erhalte die Abfindung zum 28.02.2009 wegen Nichtverlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses, aus dem sie einen monatlichen Nettolohn in Höhe von 688,11 EUR bezogen habe. Ab dem 01.03.2009 werde sie hilfebedürftig nach dem SGB II. Angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters (Jahrgang 1957) sei auch nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten 11 Monate eine neue adäquate Arbeitsstelle finde...

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Zivilprozessordnung / § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
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  (1)[3] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als   1. 1 178,59 Euro monatlich,[4][5]   2. 271,24 Euro wöchentlich[6][7] oder   3. 54,25 Euro ...

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