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FoVo 06/2011, Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen: Die Klausel

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I. Das Problem

Klauselerteilung verweigert

Immer wieder einmal kommt es vor, dass seitens des Gerichtes die Erteilung einer Vollstreckungsklausel verweigert wird. Ich frage mich dann, was zu tun ist, insbesondere, ob Fristen einzuhalten sind. Können Sie helfen?

II. Die Lösung

Die Notwendigkeit der Klausel

Der Beginn der Zwangsvollstreckung setzt nach § 750 Abs. 1 ZPO Titel, Klausel und Zustellung voraus. § 750 ZPO gilt seinem Wortlaut nach zunächst nur einmal für Urteile. Über § 795 ZPO findet er aber prinzipiell auch bei anderen Titeln Anwendung. Eine in der Praxis sehr wichtige Ausnahme bildet allerdings der Vollstreckungsbescheid. Solange für und gegen die im Vollstreckungsbescheid genannte Person vollstreckt wird, bedarf es nach § 796 Abs. 1 ZPO keiner Vollstreckungsklausel. Erforderlich ist eine Klausel also nur in den Fällen der Rechtsnachfolge, § 727 ZPO.

Der Sinn der Klausel

Die Vollstreckungsklausel hat zunächst eine Sicherungsfunktion. Damit der Schuldner die ihm drohenden Akte der Zwangsvollstreckung absehen kann und ein missbräuchlicher Einsatz der Zwangsvollstreckung möglichst vermieden wird, wird durch die Klausel gesichert, dass grundsätzlich nur aus einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, jedenfalls aus einer dem Schuldner bekannten Anzahl, die Vollstreckung betrieben werden kann.

 
Hinweis

Wird die Zwangsvollstreckung begonnen, wird der Schuldner dadurch sensibilisiert, so dass er möglicherweise versuchen wird, Vollstreckungsgegenstände, auf die der Gläubiger bisher noch nicht zugegriffen hat, dem weiteren Zugriff zu entziehen. Hat der Gläubiger jedoch Kenntnis von verschiedenen Vollstreckungsgegenständen, kann er wegen der beschränkten Anzahl von vollstreckbaren Ausfertigungen nicht gleichzeitig auf alle zugreifen. § 733 ZPO erlaubt ihm jedoch, genau für diese Konstellation weitere v...

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