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FoVo 05/2022, Der Schuldner verstirbt: Was nun?

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Einführung

Immer wieder erreichen die FoVo Leseranfragen, die sich mit der Frage beschäftigen, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner verstirbt. Dabei stellen sich dem Gläubiger verschiedene Fragen:

1

▪ Kann weiter in den Nachlass vollstreckt werden? Wenn ja: wie?
▪ Kann eine Erweiterung des Vollstreckungszugriffs auf das Eigenvermögen des Erben erreicht werden?

I. Am Anfang: Informationsmanagement

Informationsmanagement zum Erbfall

Dass der Schuldner verstorben ist, kann sich aus der Mitteilung eines Vollstreckungsorgans ergeben. Hat der Gläubiger aber nur vage Informationen oder Vermutungen, muss er den Erbfall zunächst ermitteln. Dem Gläubiger stehen dabei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:

▪ Eine Melderegisterauskunft verzeichnet den Umstand des Todes (§ 44 Abs. 1 Nr. 5 BMG) und das Datum des Erbfalls (§ 45 Abs. 1 Nr. 9 BMG).
▪ Im Personenstandsregister findet sich die Sterbeurkunde (§§ 61, 62 PStG).
▪ Beim Nachlassgericht wird eine Nachlassakte geführt, wenn der Schuldner verstorben ist und eine letztwillige Verfügung errichtet hatte oder Vorgänge zur Ausschlagung der Erbschaft vorliegen (§§ 13, 357 FamFG).

Der Umstand des Erbfalls sollte beim Einwohnermeldeamt oder im Personenstandsregister verifiziert werden. Danach ist ein Auskunftsverlangen an das Nachlassgericht unverzichtbar.

Hier gibt es die Sterbeurkunde

Eine Abschrift der Sterbeurkunde erhält der Gläubiger nach §§ 61, 62 Personenstandsgesetz (PStG) bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Geburtsort hat. Zur Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses ist der Titel vorzulegen. Der Gläubiger kann durch entsprechende Akteneinsicht beim Nachlassgericht nach § 13, 357 FamFG feststellen, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist und der Testamentsvollstrecker sein Amt angetreten hat. Er kann eine beglaubigte Abschrift der Bestellung zum...

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