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FoVo 03/2025, Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 ist im Bu ... / III. Änderungen im Gerichtskostenrecht

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Lineare Erhöhung der Gerichtsgebühren

Im Gerichtskostengesetz wird mit dem Gesetzesbeschluss die gleiche Systematik und Begründung für die lineare Erhöhung der Wertgebühren um durchschnittlich 6 % und der Festgebühren um 9 % herangezogen. Die 1,0-Ausgangsgebühr steigt nach § 34 von 38 auf 40 EUR, d.h. um 5,26 %, in der untersten Streitwertgruppen. Die Gebühren erhöhen sich dann in den weiteren Streitwertgruppen, sodass sich folgende Gerichtsgebührentabelle ergibt.

Mindestgebühr erhöht

Die Mindestgebühr für das gerichtliche Mahnverfahren wird in Nr. 1100 KV GKG von 36 EUR auf 38 EUR erhöht werden.

 

Hinweis

Über die Begründung muss man lächeln: Es soll verhindert werden, dass es bei kleinen Streitwerten zu einem Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Gerichtsgebühr kommt. Die genau umgekehrte Argumentation wird bei § 13 Abs. 2 und 3 RVG angewandt. Solidarisch und den gleichen Rechtsgedanken wie bei § 34 GKG heranziehend müsste auch hier die Gerichtsgebühr noch unter die 0,5-Gerichtsgebühr aus 40 EUR (statt bisher 38 EUR) fallen. Während also der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt und dem Inkassodienstleister bei der vorgerichtlichen Einziehung einer Forderung bis 50 EUR eine maximale Geschäftsgebühr von 15,75 bis 28,35 EUR zubilligt, "gönnt" er sich selbst in jedem Fall 38 EUR. Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass die vorgerichtliche Forderungseinziehung mit Erfüllung aller berufs-, zivil- und datenschutzrechtlichen Informationspflichten weit aufwändiger ist als das rein automatisierte gerichtliche Mahnverfahren.

Achtung Falle: Abgabe an das Streitgericht nach Widerspruch

Aktuell ist dann streitig, wer in Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 1 GKG im Übergang vom gerichtlichen Mahnverfahren zum streitigen Erkenntnisverfahren die Differenz der Gerichtskosten zwischen Nummer 1210 KV GK...

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