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Folgen einer gewerblichen (Ent-)Prägung (GmbHStB 2025, Heft 2, S. 50)

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Vorteile und Risiken

[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Sergej Müller, M.A. Taxation, StB/FBIStR / Verena Zenz, M.Sc., StBin[*]

Die gewerbliche Prägung einer ansonsten vermögensverwaltenden Personengesellschaft stellt in der steuerlichen Beratungspraxis ein beliebtes Gestaltungsmittel dar. Durch ein faktisches Wahlrecht, die Einkünfte der vermögensverwaltenden oder aber der gewerblichen Sphäre zuzuordnen, können die Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft in Abhängigkeit der jeweiligen Prämissen und Zielsetzungen einen Rechtsträger schaffen, der individuelle steuerliche Vorteile bieten kann. Dabei ergeben sich jedoch im Rahmen einer gewerblichen Prägung auch Risiken, die im Falle einer ungewollten Entprägung zu einer vollständigen Besteuerung im Zuge einer Betriebsaufgabe führen. Der nachfolgende Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der gewerblichen (Ent-)Prägung und setzt diese in einen praxisrelevanten Kontext.

[*] Sergej Müller ist StB/FBIStR, Niedernhausen; Verena Zenz ist StBin, Düsseldorf.

I. Einleitung

Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist nach Ansicht der Finanzverwaltung keine gewerbliche Tätigkeit.[1]

Eine bloße Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die ausgeübte Betätigung als Nutzung von Vermögen aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch regelmäßige Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.[2]

[1] R 15.7 Abs. 1 S. 1 EStG.
[2] R 15.7 Abs. 1 S. 2 EStG.

1. Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG: Gewerbliche Prägung

Unabhängig von diesem grundsätzlichen Versuch einer Richtliniendefinition[3] gilt als Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG stets die Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei der ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen...

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