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FF 07/2010, Brennpunkte im neuen Güterrecht / II. Die Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG

Dieter Büte
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Die Vorschrift enthält die Übergangsregelung für das am 17.12.2008 verabschiedete (BGBl I S. 2585) und am 1.9.2009 in Kraft getretene FGG–RG (Art. 112 FGG-RG). Die Abs. 2–5 sind durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 (BGBl I S. 700) eingefügt worden.

[1] Vgl. Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 5. Aufl., Art 111 FGG-RG.

1. Betroffene Instanzen

Die Übergangsregelung hat Bedeutung auch für die Rechtsmittelverfahren, weil "Verfahren" in diesem Sinne als Ganzes und damit einschließlich eines möglichen Instanzenzuges verstanden wird.[1] Ist das Verfahren in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, erfolgt die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht. Dies gilt auch für den nach bisherigem Recht geltenden Instanzenzug. Ist also in einer Familienstreitsache nach § 112 FamFG oder in einer Ehesache nach § 121 FamFG das Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, entscheidet das Familiengericht durch Urteil. Dagegen ist die Berufung (§ 511 ZPO), die beim OLG einzureichen ist, das zulässige Rechtsmittel. Die Revision ist weiterhin nur statthaft, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen ist. Die Regelung in § 26 Nr. 9 EGZPO ist verlängert worden. Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen gilt bis zum 31.12.2019. Bei einer Entscheidung in FGG–Familiensachen ist die Beschwerde nach § 621e ZPO zum OLG eröffnet. Ist das Verfahren erst nach dem 1.9.2009 anhängig geworden, gilt für alle Instanzen das neue Recht, d.h. gegen einen Beschluss (§ 38 FamFG) in einer Ehesache oder Familienstreitsache ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG eröffnet. Diese ist anders als bisher nach § 64 Abs. 1 FamFG beim Familiengericht – judex a quo – einzulegen. Dies führt über einen längeren Zeitraum ...

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