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FF 06/2009, Rechtsprechung kompakt

Gabriele Ey
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Allgemeines

  1. Erwirbt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Mitteln des anderen Partners eine Immobilie und scheitert die nichteheliche Lebensgemeinschaft, so kommen bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche wegen Zweckverfehlung, für die grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger die volle Darlegungs- und Beweislast trägt, nur in Betracht, wenn eine konkrete Zweckabrede vorliegt, die die Zahlung von der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder jedenfalls einer fortdauernden unentgeltlichen Nutzung der Wohnung abhängig macht; einseitige Vorstellungen genügen nicht (BGH, Versäumnisurteil v. 18.2.2009 – XII ZR 163/07, FamRZ 2009, 849 m. Anm. Grziwotz).
  2. Dass als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne Weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung (BGH, Urt. v. 6.2.2009 – V ZR 130/08, FamRZ 2009, 865).

Ehegattenunterhalt

  1. Der Abänderung eines Titels auf Aufstockungsunterhalt steht die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegen, auch soweit das Abänderungsbegehren auf die Änderung der Gesetzeslage durch das Unterhaltsänderungsgesetz gestützt wird (OLG Saarbrücken, Urt. v. 4.12.2008 – 6 UF 40/08, FamRZ 2009, 783; das Aktenzeichen des BGH lautet: XII ZR 205/08). Zur Präklusion vgl. ferner OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.1.2009 – 16 UF 204/08, FamRZ 2009, 788 = FuR 2009, 293, und bei Abänderung eines Prozessvergleichs sowie zur Begrenzung und Befristung von Aufstockungsunterhalt (OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2008 – 17 UF 180/08, FamRZ 2009, 785).
  2. Auch bei langer Ehedauer und langjähriger Unterhaltszahlung kann eine Abänderung eines Titels nach § 36 Abs. 1 EGZPO grundsätzlich zumutbar sein (KG, Beschl. ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Abänderung gem. § 36 Abs. 1 EGZPO bei langer Ehedauer und langjähriger Unterhaltszahlung  Leitsatz (amtlich) 1. Keine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren über Gleichrangigkeit von Ehefrauen aufgrund langer Ehe ...

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