Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Angemessenheit der Ausübung einer minderqualifizierten Erwerbstätigkeit. Befristung des Aufstockungsunterhalts
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 1-3, § 543 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1, §§ 779, 1569, 1570 Abs. 1, 1 Sätze 1-3, Abs. 2, § 1573 Abs. 2, 5 a.F., §§ 1574, 1577 Abs. 3, § 1578 Abs. 1 S. 2 2. Hs. a.F., S. 2 1. Hs. a.F., § 1578 b Abs. 1 Sätze 1-2, § 1578b Abs. 1 S. 3, Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schorndorf (Entscheidung vom 24.07.2007; Aktenzeichen 4 F 277/07) |
AG Schorndorf (Aktenzeichen 4 F 74/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf -Familiengericht - vom (4 F 74/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der vor dem Amtsgericht Schorndorf - Familiengericht - im Rechtsstreit 4 F 277/07 am 24.7.2007 geschlossene Vergleich wird in Ziffer 1 dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat in Höhe von
- 759,00 EUR im Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008
- 739,00 EUR im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010
- 253,00 EUR ab 1.1.2011
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung:
1. Abänderung für den Februar 2008
Unterhaltsfälligkeit vor Rechtshängigkeit = Rückstand:
1.100,- EUR - 300,- EUR: 800,00 EUR (§ 42 Abs. 5 GKG in entsprechender Anwendung)
2. Unterhaltsabänderung ab dem 01.03.2008
Unterhaltsfälligkeit nach Rechtshängigkeit = laufender Unterhalt:
a) für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008:
4 x (1.100,-- EUR - 300...