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Familienversicherung / 3 Altersgrenze bei Kindern

Stefan Seitz
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Die Familienversicherung für Kinder ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.[1]

[1] § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.

3.1 Erwerbslosigkeit/Schul-/Berufsausbildung

Ein Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus ist gegeben,

  • wenn sie nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erwerbstätig sind,
  • wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leisten, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Eine ausgeübte versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung[1] gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Altersgrenzen und schließt die Familienversicherung nicht aus.

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

s. Kurzfristige Beschäftigung.

3.2 Unterbrechung der Schul-/Berufsausbildung

Wird die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen, so verlängert sich der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn Grund der Unterbrechung einer der folgenden Dienste ist:

  • freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SG
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG
  • freiwilliges soziales Jahr nach dem JFDG
  • freiwilliges ökologisches Jahr nach dem JFDG
  • vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst – IJFD),
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG.
 
Hinweis

Dauer der Verlängerung des Anspruchs auf Familienversicherung

Die Verlängerung erfolgt um die Dauer des jeweiligen Dienstes, maximal aber um 12 Monate.

3.3 Kinder mit Behinderungen

Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt keine Altersgrenze, sofern die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, zu dem das Kind auch tatsächlich familienversichert war. Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt in diesem Fall allerdings das Bestehen einer Familienversicherung aus. Durch den Bezug wird impliziert, dass das Kin...

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