1. "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs." Der Wortlaut von § 8 Abs. 2 ASiG ist klar und eindeutig. Er lässt dem Arbeitgeber keinen organisatorischen Spielraum.
2. Die nachfolgend dargestellte Entscheidung des LAG Köln ist deshalb nicht überraschend. Sie ist aber gleichwohl zu begrüßen, weil sie unmissverständlich und mit nicht zu überbietender Deutlichkeit klar macht, dass es sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 ASiG verbieten, die Fachkraft für Arbeitssicherheit anderen Personen zu unterstellen, als dem Betriebsleiter. Die Unterstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit als Stabsstelle unmittelbar unter die Betriebsleitung ist nicht nur die zweckmäßigste Organisationsform, weil die Fachkraft verantwortlich den Arbeitgeber bzw. den Leiter des Betriebes aus einer möglichst unabhängigen Stellung beraten und unterstützen soll, sondern auch die vom ASiG geforderte Organisationsform. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.12.2009, 9 AZR 768/08, bestätigt. Dabei hat das BAG außerdem festgestellt, dass die FASi "mindestens" dem Leiter des Betriebs zu unterstellen sind und es deshalb unbedenklich sei, sie unmittelbar im Rahmen einer Stabsstelle einer höheren Hierarchieebene, also etwa der Unternehmens- oder Konzernspitze, zu unterstellen. Dies ermöglicht den Unternehmen insoweit Gestaltungsfreiheit.
3. Wer "Leiter des Betriebs" ist, muss in jedem Einzelfall geprüft und festgestellt werden. Es kann, muss aber nicht zwangsläufig der Geschäftsführer sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts betre...