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Organisatorische und disziplinarische Einordnung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in einer Gemeindeverwaltung

Dr. jur. Kurt Kreizberg
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Zusammenfassung

 
Überblick

§ 8 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) als Stabsstelle dem Betriebsleiter fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht deutlich, dass das nicht nur für Betriebe der Privatwirtschaft gilt, sondern auch für öffentliche Verwaltungen.

1 Vorbemerkung

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 3.4.2003 – 10 (1) Sa 1231/02 – mit der hierarchischen Stellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (FASI) in einer öffentlichen Verwaltung befasst.[1] Nun liegt seit Ende 2009 – soweit erkennbar – erstmals auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zu diesem Problemfeld vor. Mit Urteil v. 15.12.2009 – 9 AZR 769/08 – hat das BAG, teilweise sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Kölner Entscheidung vom April 2003, folgende Leitsätze formuliert:

  1. Der Arbeitgeber ist gem. § 8 Abs 2 ASiG verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie gehört zu den Struktur prägenden Grundsätzen des ASiG.
  2. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung ist gem. § 16 ASiG ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dies beinhaltet auch das unmittelbare fachliche und disziplinarische Unterstellungsverhältnis der (leitenden) Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 8 Abs 2 ASiG unter den Leiter der Dienststelle oder Behörde, für die sie bestellt ist.

Wie schon bei der Entscheidung des LAG Köln standen auch bei dem BAG-Verfahren folgende Fragestellungen...

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