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Erziehungsrente / Sozialversicherung

Mario Scharf
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1 Erziehungsrente für geschiedene Ehegatten/frühere Lebenspartner

Geschiedene Ehegatten oder frühere Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, haben Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihr geschiedener Ehegatte/früherer Lebenspartner verstorben ist und sie

  • ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners unter 18 Jahren erziehen,
  • nicht wieder geheiratet bzw. keine erneute Lebenspartnerschaft begründet haben,
  • sie selbst bis zum Tod des Ehegatten/Lebenspartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Eigenes Einkommen wird auf die Rente angerechnet.[1]

Die Kindererziehung muss nicht bereits im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartners vorliegen. Die Kindererziehung kann auch später zum Anspruch auf Erziehungsrente führen. Somit können selbst Kinder, die erst nach dem Tod geboren und erzogen werden und keine Verbindung zum Verstorbenen haben, bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Erziehungsrente für die erziehende Person begründen.

Nach dem 18. Geburtstag des Kindes besteht ein Anspruch auf Erziehungsrente nur noch, wenn die elterliche Sorge weiterhin ausgeübt wird, weil das Kind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat und sich daher nicht selbst unterhalten kann.

[1]

S. Einkommensanrechnung (bei Rente wegen Todes).

2 Erziehungsrente für verwitwete Ehegatten/überlebende Lebenspartner

Verwitwete Ehegatten bzw. überlebende Lebenspartner haben unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Ehegatten/frühere Lebenspartner einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn für sie ein sog. Rentensplitting durchgeführt wurde. Da die eingetragene Lebenspartnerschaft erst ab 1.1.2005 in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen ist, kann auch frühestens ab diesem Zeitpunkt ein Rentensplitting durchgeführt werden und aufgrund dessen ein Anspruch auf Erziehungsrente best...

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