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Rentensplitting

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Im Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts zum 1.1.2002 wurde u. a. für Eheleute die Möglichkeit geschaffen, während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufzuteilen (sog. Renten- oder Ehegattensplitting). Hierdurch wird auf einen Hinterbliebenenrentenanspruch zugunsten der eigenen Rentenanwartschaften verzichtet.

Wird ein Ehegattensplitting durchgeführt, erhält die Witwe bzw. der Witwer unter den gleichen Voraussetzungen eine Erziehungsrente wie geschiedene Versicherte, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen.

Die Möglichkeit des Rentensplittings besteht auch für Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Grundlagen für das Rentensplitting unter Ehegatten enthalten die §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 120a bis 120e SGB VI. Weitere wichtige Rechtsgrundlagen sind u. a. § 76c SGB VI (Zuschläge/Abschläge an Entgeltpunkten) und § 52 Abs. 1a SGB VI (Wartezeitmonate).

1 Versorgungssystem

1.1 Verheiratete/Verwitwete

Nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen System der Versorgung von Verheirateten und Verwitweten erhielt zu Lebzeiten jeder der beiden Ehegatten seine eigene Versichertenrente. Verstarb einer der beiden Ehegatten, wurde dem anderen zu seiner eigenen Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt. Diese Hinterbliebenenrente wurde von der Versichertenrente des Verstorbenen abgeleitet. Auf die Hinterbliebenenrente wurde eigenes Einkommen – ggf. auch die eigene Versichertenrente – des Überlebenden im Rahmen der Einkommensanrechnung angerechnet. Hat der überlebende Ehegatte wieder geheiratet, fiel die Hinterbliebenenrente weg.

 
Hinweis

Erwirtschaftung einer eigenständigen Rentenleistung

Durch das Rentensplitting wird eine höhere eigenständige Rentenleistung für den Ehe...

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