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Erziehungsbeistand

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Erziehungsbeistand unterstützt ein Kind oder Jugendlichen bei der Bewältigung von Einwicklungsproblemen. Dabei bezieht er das soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen mit ein, versucht den Lebensbezug zur Familie des Kindes zu erhalten und gleichzeitig die Verselbstständigung des Kindes zu fördern. Bei dem Erziehungsbeistand handelt es sich um die älteste ambulante Hilfe zur Erziehung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung werden in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. § 30 SGB VIII definiert u. a. die Zielsetzungen der Hilfen durch einen Erziehungsbeistand. Der Anspruch der jungen Volljährigen mit seinen Voraussetzungen ist in § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelt. Erziehungsbeistandschaft kann auch eine ambulante Leistung der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit seelischen Behinderungen sein (vgl. § 35a SGB VIII). Regelungen zur Erhebung von Kostenbeiträgen/pauschalierte Kostenbeteiligung finden sich in den §§ 90, 91 SGB VIII.

1 Leistungsarten

Erziehungsbeistand kann als

  • Hilfe zur Erziehung,
  • Hilfe für junge Volljährige,
  • ambulante Leistung der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit seelischen Behinderungen

erbracht werden.

2 Voraussetzungen

Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung in Form eines Erziehungsbeistands, wenn

  • die allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
  • ein Erziehungsbeistand im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist.

Bei jungen Volljährigen (ab 18 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) kann ein Erziehungsbeistand als Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung mit dem Ziel einer selbstbestimmten, eig...

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