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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe zur Erziehung

Dr. Tobias Kador
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 27 ist derzeit i. d. F. des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.

1.1 Funktion der Norm als Türöffner für die Hilfen zur Erziehung

 

Rz. 2

§ 27 ist die zentrale Norm der Hilfen zur Erziehung im ersten Unterabschnitt. Als Grundnorm hat sie die Funktion eines Türöffners für alle Formen der Hilfe zur Erziehung. Sie beschreibt die Grundvoraussetzungen, die für einen Rechtsanspruch auf Unterstützung zwingend erfüllt sein müssen, wenn die Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen ohne diese Hilfe nicht dem Kindeswohl entspricht. In dieser Vorschrift werden daher die für alle Hilfearten grundsätzlich geforderten Tatbestandsvoraussetzungen geregelt, welche vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf die einzelnen, in § 28 bis § 35 konkretisierten Hilfen besteht. Die Vorschrift spricht von einem Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung, gestaltet diese Hilfe also als ein Leistungsgesetz.

 

Rz. 3-6

(unbesetzt)

 

Rz. 7

Sie stellt die Voraussetzungen bewusst allgemein und niedrigschwellig auf. Es genügt, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist. Dabei hat der Gesetzgeber schon im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz — KJHG, BT-Drs. 11/5948 S. 67 f.) darauf hingewiesen, dass die negative Formulierung der Leistungsvoraussetzungen der Erziehungshilfe – "... entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist ..." – verfassungsrechtlich seinen Grund in der autonomen, für die Erziehung des Kindes selbst verantwortlichen Familie hat, weil bereits das BVerfG davon ausgegangen ist, das diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die...

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SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 27 Hilfe zur Erziehung
SGB VIII - Kinder- und Juge... / § 27 Hilfe zur Erziehung

  (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für ...

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