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Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.3 Zeitliche Befristung

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Der überwiegende Teil aller Abkommen über Soziale Sicherheit beinhaltet eine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung.[1]

Hierbei muss beachtet werden, dass die jeweiligen Abkommen unterschiedliche Formulierungen beinhalten. Es wird zwischen Monaten und Kalendermonaten unterschieden. Bei den Staaten, in denen sich die Zeitgrenze nach Monaten richtet, beginnt die Entsendedauer mit dem tatsächlichen Start der Entsendung. Diese Formulierung beinhalten die Abkommen mit Albanien, Moldau, den Philippinen, Uruguay, dem Vereinigten Königreich und den USA.

Bei Staaten, in denen sich die Zeitgrenze nach Kalendermonaten richtet, beginnt die Entsendung immer mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Entsendung startet. Diese Formulierung beinhalten die Abkommen mit Australien, Brasilien, Chile, China, Indien, Japan, Kanada, Korea, Marokko, Nordmazedonien, Quebec und Tunesien.

Sollte in diesen von der Begrenzung betroffener Staaten von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im Abkommen vereinbarten Zeitgrenze weiter, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind. Lediglich das deutsch-amerikanische Abkommen sieht vor, dass in einem solchen Fall sofort die amerikanischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmen entsendet 2 Arbeitnehmer für 6 Jahre nach Australien und in die USA

Im Rahmen eines Austauschprojektes entsendet ein deutsches Unternehmen 2 Arbeitnehmer für 6 Jahre. Arbeitnehmer A wird in die USA entsandt und Arbeitnehmer B nach Australien. Das deutsch-amerikanische Abkommen sieht eine Zeitgrenze von 60 Monate vor. Da diese überschritten wird, gelten für den Arbeitnehmer A von Beginn an die amerikanischen Rechtsvorschriften. Das...

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