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Entgeltfortzahlung / Sozialversicherung

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1 Mitteilung von Vorerkrankungszeiten

Die Krankenkassen sind berechtigt den Arbeitgeber zu informieren, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht.[1] Allerdings darf dabei nicht die Diagnose mitgeteilt werden. Die Krankenkasse übermittelt lediglich den Fakt einer eventuellen Zusammenrechnung.

[1] § 69 Abs. 4 SGB X.

2 Maschinelle Rückmeldung durch Krankenkassen

Da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber Krankheitsdiagnosen mitzuteilen, kann dieser in der Regel nicht beurteilen, welche der bislang vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten als Vorerkrankungstage auf die Entgeltfortzahlungsdauer für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit anzurechnen sind. In diesen Fällen hilft die Krankenkasse des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, enthält das Meldeverfahren bei Entgeltersatzleistungen einen Datenbaustein für Vorerkrankungszeiten – DBVO.

Die maschinelle Rückmeldung durch die Krankenkasse ist wie folgt geregelt:

  • Der Arbeitgeber fragt mit dem Datenbaustein DBVO bei der Krankenkasse an, ob zu der aktuellen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers anrechenbare Vorerkrankungszeiten vorliegen.
  • Die Krankenkasse meldet dem Arbeitgeber mit dem Datenbaustein DBVO zurück, ob und ggf. welche Arbeitsunfähigkeitstage anzurechnen sind.

3 Beitragspflicht zur Sozialversicherung

Für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wird die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nicht unterbrochen. Die Tage der Entgeltfortzahlung sind beitragspflichtige Sozialversicherungstage und das fortgezahlte Entgelt ist sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt.[1] Damit ist es bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

[1] § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

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