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Energiekrise: Arbeitsplatzerhalt als Voraussetzung für hohe finanzielle Entlastungen bei Strom- und Gaspreisen

Alex Worobjow
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ende des Jahres 2022 ist die Strompreisbremse (StromPBG) und die Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) in Kraft getreten. Diese Gesetze schaffen die Grundlage dafür, finanzielle Entlastungen auch an Unternehmen auszuzahlen. Wie zu erwarten war, kommen diese Vorteile jedoch nicht ohne Bedingungen.

Der Gesetzgeber hat hierbei eine Art "magische Grenze" von 2 Mio. EUR gezogen: Bis hierhin können die Förderungen ohne Beachtung personalbezogener Bedingungen in Anspruch genommen werden. Ab 2 Mio. EUR Entlastung greifen hingegen unter nachfolgend dargestellten Umständen weitreichende Bedingungen mit entsprechenden Risiken. Insbesondere regeln § 29 EWPBG und § 37 StromPBG eine Arbeitsplatzsicherungspflicht. Außerdem können Einschränkungen bei der Vergütung und der Bonizahlungen der Leitungsebene sowie bei Dividendenzahlungen ausgelöst werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Regelungen zur Strompreisbremse finden sich im StromPBG und die zur Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme im EWPBG.

Zum 21.4.2023 erfolgten geringfügige Änderungen. Sodann ist am 3.8.2023 das "Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze" in Kraft getreten. Hiermit sind insbesondere einige Unklarheiten der aktuellen Fassung beseitigt worden, aber auch geringfügige inhaltliche Änderungen und Ergänzungen erfolgt (z. B. Konzernbetrachtung).

Die einschlägigen Vorschriften §§ 29, 29a EWPBG und 37, 37a StromPBG sind seit dem 3.8.2023 nicht mehr geändert worden.

1 Überblick über wesentliche Inhalte und Daten

 
 

Entlastungshöhe

(StromPBG/EWPBG und bestimmte andere Hilfen werden addiert)
Je nach Entlastungshöhe zu beachten: < 2 Mio. EUR 2 Mio. bis 25 Mio. > 25 Mio. > 50 Mio.
Kol...

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