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Elterliche Sorge / 11.2.4 Die gerichtliche Entscheidung

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor, so hat das Familiengericht nach § 1666 BGB d"ie zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen".

Damit wird dem Familiengericht ein breiter Handlungsspielraum eingeräumt. § 1666 BGB ist nicht mit "Wegnahme des Kindes" gleichzusetzen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der in § 1666a BGB enthaltenen Subsidiaritätsklausel hat das Gericht zu prüfen, ob nicht trennende Maßnahmen oder Maßnahmen, die nur begrenzt in das Personensorgerecht eingreifen, hinreichend geeignet sind, die Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden.

Wegen der weiten Formulierung "erforderliche Maßnahmen" war der Fantasie der Gerichte keine Grenzen gesetzt. Dennoch gab es einige Unklarheiten.

Die Neufassung des § 1666a BGB durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz hat nun klargestellt, dass auch die sogenannte Go-Order, d. h. die Wegweisung aus der Wohnung, möglich ist.

Da es sich bei § 1666 BGB um ein Amtsverfahren handelt, ist dies auch möglich, wenn etwa der sorgeberechtigte Elternteil keinen Antrag stellt, weil er sich mit dem Partner "solidarisiert". Eine entsprechende Maßnahme kann das Familiengericht auch gegenüber Dritten aussprechen.[1]

Der in Abs. 3 des § 1666 BGB eingeführte Maßnahmenkatalog soll den Schwerpunkt auf die unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs möglichen gerichtlichen Maßnahmen lenken.[2] Frühzeitige, niedrigschwellige familiengerichtliche Maßnahmen sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Gebots, das Grundrecht des Kindes effektiv zu schützen und das staatliche Wächteramt effektiv auszugestalten. Abs. 3 betont damit die Verknüpfung des sozialrechtlichen Hilfeansatzes mit dem familiengerichtlichen Interventionsansatz.[3]

In Abs. 3 des § 1666 BGB finden sich unterhalb der Eingriffsschwelle eine...

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