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Einsatz von Fremdfirmenpersonal im Rahmen von Werk- und ... / 3.5 Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung

Christina Kamppeter
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Bei der Abwicklung von Dienstverträgen, die einen Einsatz von Fremdfirmenpersonal im Unternehmen zur Folge haben, muss in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass nicht der Anschein einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung erweckt wird.[1] Die Abgrenzung ist bei einem Dienstvertrag noch einmal wesentlich schwieriger, als bei einem Werkvertrag, da der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungserfolg fehlt und die Vertragsgegenstände des Dienstvertrags und der Arbeitnehmerüberlassung daher näher beieinander liegen. Nach Möglichkeit sollte daher auch ein Werkvertrag statt eines Dienstvertrags vereinbart werden, wenn die geschuldeten Leistungen beim Auftraggeber vor Ort zu erbringen sind und es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann. Widersprechen sich die im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen und die tatsächliche Abwicklung, so kommt es gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG für die Beurteilung der Rechtsnatur des Vertrags auf die tatsächliche Durchführung an.[2]

Ob im Einzelfall ein selbstständiger Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, kann vor allem mit den folgenden Fragen geklärt werden:

  • Wer organisiert und plant die vom Fremdfirmenpersonal auszuführenden Arbeiten?
  • Wer weist die Mitarbeiter in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit an?
  • Wer trägt das Risiko, wenn die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Arbeiten fehlerhaft ausführen?
  • Werden die Fremdfirmenmitarbeiter in den betrieblichen Ablauf des Auftraggebers eingegliedert?

Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Entleiher die Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Dieser setzt sie nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer ein. Die Arbeitskräfte werden voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führen ihre Arbeit allein nach dessen Weisungen aus. ...

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