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Ein-Euro-Job

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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei "Ein-Euro-Jobs" handelt es sich um Arbeitsgelegenheiten für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für jede Arbeitsstunde wird zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt. Die Bezeichnung "Ein-Euro-Job" hat sich durchgesetzt, obwohl es sich dabei nicht um die korrekte gesetzliche Bezeichnung handelt. Diese lautet "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Ein-Euro-Jobs sind gemäß § 16d Abs. 7 SGB II besondere Beschäftigungsverhältnisse.

Sozialversicherung: Der "Ein-Euro-Job" ist in § 16d SGB II geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Mehraufwandsentschädigung (unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt) frei frei

Arbeitsrecht

1 Rechtliche Rahmenbedingungen

Die in der Umgangssprache als Ein-Euro-Jobs bezeichneten Tätigkeiten heißen offiziell Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung.[1] Sie betreffen Menschen, die Bürgergeld beziehen. Diese können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Durch die Arbeitsgelegenheit dürfen insbesondere keine Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdrängt oder in ihrer Entstehung verhindert werden.[2]

Ein-Euro-Jobs sind besondere Beschäftigungsverhältnisse. Nach § 16d Abs. 7 SGB II begründen die Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Sozialgesetzbuches.

 
Hinweis

Ein-Euro-Job und Arbeitsverhältnis

Personen, die als "Ein-Euro-Jobber" eingesetzt werden, gelten selbst dann nicht als Arbeitnehmer, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung bewusst missachtet werden.[3]

[1] § 16d Abs. 1 SGB II.
[2] § 16d Abs. 4 SGB II.
[3] BAG, Urteil v. 20.2.2008, 5 AZR 290/07.

2 Arbeitsschutzvorschriften

Zum Schutz der Ein-Euro-Jobber sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmer.[1]

[1] § 16d Abs. 7 S. 3 SGB II.

Lohnsteuer

1 Steuerfreie Vergütung für Mehraufwand

Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II[1] erhalten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) für bestimmte Tätigkeiten eine Entschädigung für Mehraufwendungen – regelmäßig 1-2 EUR pro Arbeitsstunde. Die für einen sog. Ein-Euro-Job als Mehraufwandsentschädigung gezahlten Vergütungen sind steuerfrei[2] und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.[3] Eine Anrechnung auf das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfolgt nicht. Die Betroffenen tragen die durch den "Ein-Euro-Job" entstandenen Aufwendungen, wie Fahrtkosten, selbst. Das heißt, dass hinsichtlich dieser Tätigkeit keine Werbungskosten abgesetzt werden können.

Die Finanzverwaltung unterstellt, dass der Arbeit- bzw. Auftraggeber lediglich die Zuschüsse der Agentur für Arbeit an den Beschäftigten weiterleitet. Würde er eine höhere Vergütung zahlen, wäre der Gesamtbetrag steuerpflichtig.

[1] Bis 2022: Arbeitslosengeld II.
[2] § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG.
[3] OFD Chemnitz, Verfügung v. 26.10.2004, S 2342 - 92/1 St22.

2 Keine Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten

Aufgrund der Steuerfreiheit braucht der Arbeit- bzw. Auftraggeber lohnsteuerliche Pflichten grundsätzlich nicht zu beachten; bei enger Gesetzesauslegung wären jedoch Aufzeichnungen über die steuerfreien Zahlungen zu führen.[1] Da keine Lohnsteuer einzubehalten ist, entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung, bei der Finanzverwaltung Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und diese im Lohnkonto aufzuzeichnen.

[1] § 4 LStDV.

Sozialversicherung

1 Funktion

Bei den hier dargestellten "Ein-Euro-Jobs" (Zusatzjobs) handelt es sich um im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeitsgelegenheiten, für die eine angemessene Mehraufwandsentschädigung zum Bürgergeld zu zahlen ist. Sie stellen eine verpflichtende Zusatzleistung der Jobcenter für den Fall der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit dar. Ein Arbeitsverhältnis im arbeits- und im sozialversicherungsrechtlichen Sinne entsteht hingegen nicht.

Mit der Bezeichnung "Ein-Euro-Job" wird suggeriert, dass die Zuzahlung stets 1 EUR pro Arbeitsstunde betrage. Das ist jedoch falsch. Die Mehraufwandsentschädigung als Zuzahlung zum Bürgergeld muss angemessen sein, darf jedoch nicht so hoch sein, dass sie dem Interesse an der Aufnahme einer regulären Beschäftigung entgegensteht. Die Höhe der Förderung ist gesetzlich nicht festgelegt und soll auch nach regionalen Gesichtspunkten unter Vermeidung von Fehlanreizen bestimmt werden.

Auch fördert die Bezeichnung die falsche Ansicht, dass das Arbeiten für 1 EUR in der Stunde nicht zumutbar sei. Bei einer derartigen Betrachtung müssen jedoch die übrigen Leistungen (Bürgergeld, Kosten der übrigen Sozialversicherung) berücksichtigt werden, die die Teilnehmenden ebenfalls erhalten. Es handelt sich nur um eine Entschädigung für Mehraufwand.

Um reguläre Arbeit nicht zu verdr...

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