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Dividenden – ABC IntStR

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Einkünfte einer Kapitalgesellschaft werden in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert. Schüttet sie die Gewinne als Dividende an ihre Anteilseigner aus, unterliegen diese regelmäßig im Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der beschränkten Stpfl. des Anteilseigners. Die Steuer wird durch Quellensteuerabzug erhoben. Im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters unterliegen die Dividenden ebenfalls der Besteuerung. Der Gewinn, der als Dividende ausgeschüttet wird, unterliegt damit insgesamt einer dreimaligen Besteuerung, nämlich als Gewinn bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft (wirtschaftliche Doppelbesteuerung), im Rahmen der beschränkten Stpfl. durch den Quellensteuerabzug und im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters (rechtliche Doppelbesteuerung). Diese Mehrfachbesteuerung wird reduziert, indem bei Ausschüttungen an eine Kapitalgesellschaft das internationale Schachtelprivileg eingreift, das entweder unilateral – etwa in § 8b Abs. 1 KStG – geregelt ist oder auf dem DBA beruht. Bei Ausschüttungen an natürliche Personen oder bei einer Portfoliobeteiligung einer Kapitalgesellschaft wird die Mehrfachbesteuerung von dem Quellenstaat durch Reduzierung des Steuerabzugsatzes durch DBA reduziert, ggf. auch im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters durch ein Teileinkünfteverfahren oder eine Pauschbesteuerung. Im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters wird die Quellensteuer angerechnet, wenn die Dividende besteuert wird. Im Fall der Bundesrepublik greift bei Körperschaften als Anteilseignern bei Beteiligungen ab 10 % § 8b Abs. 1 KStG, bei anderen Anteilseignern das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG bzw. die Pauschbesteuerung nach § 32d EStG ein. Gewerbesteuerlich gilt das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Beteiligung v...

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