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Direktionsrecht des Arbeitgebers / 5.1.2 Ort der Arbeitsleistung

Stephan Wilcken
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Als wesentliche Arbeitsbedingung stellt sich für den Arbeitnehmer der Sitz des Betriebs oder der Ort der Arbeitsstätte im Sinne einer politischen Gemeinde dar, an dem er seine arbeitsvertraglichen Leistungen zu erfüllen hat. Aber auch die Zuordnung zu einer organisatorischen Einheit kann hierunter fallen.

Wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, ergibt sich meist aus dem Arbeitsvertrag, der ggf. auszulegen ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag

Eine Arbeitnehmerin schloss mit der Rechtsvorgängerin ihrer jetzigen Arbeitgeberin 1999 einen Arbeitsvertrag, in dem die Anschrift der Arbeitgeberin in der Stadt E aufgeführt war.

Weiter heißt es im Vertrag:

I. Besondere Vereinbarungen

…

3. Derzeitiger Dienstsitz: s. o.

II. Allgemeine Vereinbarungen

1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt

1.1. Tätigkeit Ort sind die jeweiligen Geschäftsräume (der Arbeitgeberin).

1.2. (Die Arbeitgeberin) behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen.

Die jetzige Arbeitgeberin entschloss sich, die Betriebsstätte in der Stadt E zu schließen und teilte der Arbeitnehmerin mit, diese werde in die Stadt A versetzt. Gleichzeitig erklärte sie "höchst vorsorglich" eine Änderungskündigung. Die Versetzung hielt sie später nicht mehr aufrecht, sondern berief sich nur noch auf die Wirksamkeit der Änderungskündigung, die die Arbeitnehmerin nicht angenommen hatte.

Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Änderungskündigung berief sich die Arbeitgeberin darauf, arbeitsvertraglich sei der Arbeitsort auf den Standort in der Stadt E festgelegt worden, weshalb ihr die Versetzung der A...

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Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 4 NachwG. Weist der ...

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