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Beschäftigungsort / Arbeitsrecht

Petra Straub
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Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 4 NachwG.

Weist der Arbeitsvertrag keinen Einsatzort auf bzw. ist dieser nicht genau definiert, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Der Arbeitsort ist hier nach billigem Ermessen festzusetzen.[1] Hierbei müssen auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dem Recht, den Arbeitsort nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, dürfen allerdings weder vertragliche noch gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

In Ausnahmefällen kann sich ein anderer Arbeitsort auch konkludent oder durch betriebliche Übung ergeben, z. B. bei Bauarbeiten mit wechselnden Baustellen oder bei Montagearbeitern. Aber auch dann hat der Arbeitgeber auf die Interessen des Arbeitnehmers bei der Zuweisung des Arbeitsorts Rücksicht zu nehmen.

Ob eine Versetzung mittels einseitiger Erklärung kraft Direktionsrechts des Arbeitgebers angeordnet werden kann oder ob es einer einvernehmliche Versetzungsvereinbarung bedarf, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab.

 
Hinweis

Feiertage

Der regelmäßige Beschäftigungsort – und nicht der Wohnort – ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung dafür maßgebend, welches Feiertagsgesetz Anwendung findet.

Der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte"[2] meint die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens[3] oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Es handelt sich hierbei zwar um einen lohnsteuerrechtlichen Begriff, der allerdings auch auf das Arbeitsrecht, konkret die Frage der Reisekostenerstattung, Auswirkungen hat. Die er...

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