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Direktionsrecht / 2 Billigkeitskontrolle

Stephan Wilcken
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Der Arbeitgeber muss sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben.[1] Die Regelungen der §§ 307 ff., 138, 134 BGB sowie das zwingende Arbeitnehmerschutzrecht in den verschiedenen Gesetzen begrenzen das Direktions- oder Weisungsrecht.

Eine Weisung entspricht dann billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Sachverhalts abgewogen hat und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. So hat der Arbeitgeber beispielsweise bei einer Auswahlentscheidung hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit familiäre Belastungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Änderung der Arbeitszeit

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Verwaltung mehrere Teilzeitbeschäftigte. Diese arbeiten überwiegend vormittags. Nachdem mehrere Beschwerden von Kunden eingingen, dass nachmittags in der Verwaltung zu wenige Beschäftigte zu erreichen seien, erkundigt sich der Arbeitgeber bei den Teilzeitbeschäftigten, wer bereit sei, auch nachmittags zu arbeiten. Niemand meldet sich. Daraufhin weist der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin an, künftig nicht mehr von 8–12 Uhr, sondern von 14–18 Uhr zu arbeiten. Im Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin steht nur: "Arbeit von Montag bis Freitag, 20 Stunden in der Woche". Die Mitarbeiterin wendet ein, sie sei alleinerziehende Mutter eines 8-jährigen Kindes. Dieses habe nur vormittags Schule. Deshalb arbeite sie vormittags. Sie habe niemanden, der das Kind nachmittags betreue.

Ausweislich des Arbeitsvertrags ist der Arbeitgeber nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Er hat damit nach § 106 GewO hinsichtlich der Zuweisung der Arbeitszeiten ein Weisungs- oder Direktionsrecht. Das muss er aber nach § 106 Satz 1 GewO nach "billigem Ermessen" ausüben. Das bedeutet, dass er besondere Belastungen der Arbeitnehmerin gegen sein Interesse am E...

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