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Denkmalschutz: Baudenkmäler / 2.1.2 Gründe für die Erhaltung

Hans-Albert Wegner †
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Eine bauliche Anlage ist dann ein Baudenkmal, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder ihrer sonstigen in den Landesdenkmalschutzgesetzen festgelegten Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

Mit anderen Worten setzt die Eigenschaft eines Bauwerks als Denkmal seine Denkmalfähigkeit und seine Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist ein Bauwerk dann, wenn einer der in den Landesdenkmalschutzgesetzen genannten Schutzgründe für seine Erhaltung spricht. Denkmalwürdig ist es, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung des Baudenkmals rechtfertigt.[1]

[1] So schon VGH Mannheim, Urteil v. 10.5.1988, 1 S 524/87, NVwZ 1989, 238 und VGH Mannheim, Urteil v. 10.5.1988, 1 S 1949/87, NVwZ 1989, 232; vgl. auch Moench, NVwZ 2000 146, S. 147.

2.1.2.1 Denkmalfähigkeit

Denkmalfähig ist, wie schon gesagt, ein Bauwerk dann, wenn mindestens einer der gesetzlichen Schutzgründe für seine Erhaltung spricht.

Welche Gründe maßgebend sind, ist in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen abschließend geregelt mit der Folge, dass im Gesetz nicht genannte Schutzgründe nicht zur Begründung der Denkmalfähigkeit herangezogen werden dürfen.[1]

[1] Vgl. hierzu Moench, NVwZ 2000, S. 146, 147.

2.1.2.1.1 Geschichtliche Bedeutung

Die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks ist als wichtigster Schutzgrund in allen Denkmalschutzgesetzen mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Bremen ausdrücklich genannt. Das bedeutet aber nicht, dass die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks in diesen beiden Ländern keine Rolle spielen würde. Vielmehr ist der historische Bezug schon mit Rücksicht auf die Abgrenzung der Landeszuständigkeit für Fragen des Denkmalschutzes als Teil von Geschichte und Kultur zur Bundeszuständigkeit für andere städtebauliche Erhaltungsgründe...

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