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Erhaltungsplanung (ZertVerwV)

Alexander C. Blankenstein, Josef Egle
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Thema "Erhaltungsplanung" nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 4.5. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.

1 Erhaltungsmaßnahmen aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht

1.1 Erhaltungsmaßnahmen

Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurden die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" im Allgemeinen synonym verwendet, auch wenn sie jeweils etwas anderes zum Gegenstand hatten. Auch der BGH[1] hatte der begrifflichen Unterscheidung keine besondere Bedeutung beigemessen, da die Rechtsfolgen identisch waren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber beide Begriffe unter den weiteren Begriff der "Erhaltung" subsumiert. Wenn also im Wohnungseigentumsgesetz von der "Erhaltung" die Rede ist, sind Instandhaltung und Instandsetzung gemeint.

 

Gemeinschaftsordnung unterscheidet zwischen Instandhaltung und Instandsetzung

Enthält eine Gemeinschaftsordnung etwa folgende Regelung: "Die Instandhaltung der Außenfenster im Bereich einer Sondereigentumseinheit obliegt dem jeweiligen Wohnungseigentümer. Im Übrigen trifft die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich", ist im Fall erforderlicher Reparatur oder Erneuerung eines dieser Fenster nicht der betreffende Wohnungseigentümer in der Pflicht, sondern die GdWE. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung nämlich begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.[2]

[1] BGH, Beschluss v. 22.4.1999, V ZB 28/98, NJW 1999, 2108.
[2] BGH, Urteil v. 9.12.2016, V ZR 124/16, WuM 2017, 224.

1.1.1 Instandhaltung

Die Instandhaltung als Teil der Erhaltung umfasst sämtliche Maßnahme...

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