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Datenschutz und neue Medien in der Personalabteilung / 1.4 Umgang mit der Privatnutzung von Internet und E-Mail

Nils Müller
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Weiterhin wird diskutiert, ob der Arbeitgeber als Anbieter i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TTDSG fungiert, wenn er seinen Beschäftigten Internet- und Kommunikationsdienste auch für eine private Nutzung zur Verfügung stellt. Dies hätte zur Folge, dass die Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis nach § 3 Abs. 3 TTDSG unterläge und nicht durch den Arbeitgeber kontrolliert werden dürfte, es sei denn der Arbeitnehmer hat in die Verarbeitung eingewilligt oder den Arbeitgeber vom Fernmeldegeheimnis befreit. Der Gesetzgeber hat es im Rahmen der Verabschiedung des TTDSG versäumt, Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen. Einzelne Gerichte stützen eine restriktive Auslegung des Fernmeldegeheimnisses, Datenschutzbehörden widersprechen dieser Auffassung hingegen deutlich und erklären das Fernmeldegeheimnis für anwendbar. Verantwortliche sollten daher auf Nummer sicher gehen und das Fernmeldegeheimnis bei privater Nutzung von Internet und E-Mail durch die Beschäftigten beachten, sowie risikomindernde Maßnahmen treffen, wie z. B. das Einholen einer Befreiung vom Fernmeldegeheimnis, sowie das Aufstellen klarer Regelungen zum Umgang mit privaten E-Mails. Sofern die dienstlichen nicht von den privaten Mails abgegrenzt werden können, werden sich Betroffene im Streitfall darauf berufen, dass der Arbeitgeber nicht einmal Zugriff auf geschäftliche E-Mails nehmen darf.[1]

 
Hinweis

Einschränkungen bei Privatnutzung

Wenn im Unternehmen die private Nutzung der dienstlichen Postfächer zulässig ist und keine entsprechende Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt, kann der Arbeitgeber Gefahr laufen, im Rahmen von Kontrollen gewonnene Informationen im Rahmen eines (Kündigungsschutz-)Prozesses nicht verwenden zu dürfen; es gilt unter Umständen ein Beweisverwertungsverbot.[2]

 
Praxis-Tipp

Umgang mit Priv...

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