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Datenschutz und Gesundheitsdaten von Beschäftigten / 3 Gesundheitsdaten während des Arbeitsverhältnisses

Nils Müller
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3.1 Allgemein

Um Gesundheitsdaten von Beschäftigten und damit personenbezogene Daten besonderer Kategorien rechtswirksam verarbeiten zu können, bedarf es für den Arbeitgeber einer passenden Rechtsgrundlage. Denn die DSGVO stellt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn es greift eine gesetzliche Legitimation. Diese sind in Art. 9 Abs. 2 DSGVO geregelt, wobei grundsätzliche eine Verschärfung dieser Anforderungen im Bereich der Gesundheitsdaten für die Mitgliedsstaaten möglich ist. Folgende Rechtsgrundlagen kommen für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Beschäftigten vornehmlich in Betracht:

  • Einwilligung: Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO dürften die Daten aufgrund einer Einwilligung des Beschäftigten verarbeitet werden. Auf diese Weise ist auch eine Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht möglich. Die Einwilligung muss sich an den allgemeinen Anforderungen des Art. 7 DSGVO messen lassen und aufgrund von § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG schriftlich eingeholt werden. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, d. h. ohne dass dies Konsequenzen für den Arbeitnehmer bei einer Verweigerung hat. Dies ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unproblematisch, da hier häufig keine echte Freiwilligkeit vorliegen wird. Freiwilligkeit kann nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BDSG u. a. dann vorliegen, wenn der Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt.
  • Erfüllung von Arbeitgeberpflichten: Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO ist die Verarbeitung auch dann zulässig, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche die ihm aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsen...

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