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Datenschutz: Der Umgang mit dem Auskunftsanspruch / 2.2 Notieren der Monatsfrist

Sebastian Johann Mauer
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Unmittelbar nach Eingang des Antrags ist die Frist zur Beantwortung des Auskunftsanspruchs zu notieren. Diese beträgt maximal einen Monat. Ein Versäumnis der Frist oder eine unzureichende Beantwortung des Anspruchs innerhalb der Frist kann zu Schadensersatzansprüchen der betroffenen Person führen.[1] Die Beantwortung sollte daher so zeitnah wie möglich erfolgen.

Die Frist zur Beantwortung kann nur in wenigen Ausnahmefällen verlängert werden, beispielsweise wenn die vorhandenen Daten besonders umfangreich sind, oder viel Zeit darauf verwendet werden muss, durch Pseudonymisierung die Rechte Dritter zu schützen. Ist eine Fristverlängerung erforderlich, ist die betroffene Person innerhalb der Monatsfrist darüber zu informieren.[2]

 
Hinweis

Eine Verkürzung der Monatsfrist durch die betroffene Person selbst ist unzulässig

In manchen Fällen setzen betroffene Personen dem Verantwortlichen eine kürzere Frist zur Beantwortung des Auskunftsanspruchs. Diese Form der Fristsetzung ist unwirksam.[3] Setzt eine betroffene Person eine kürzere Frist, ist der Auskunftsanspruch wirksam, es gilt jedoch die gesetzliche Frist.

Wird der Auskunftsanspruch nicht oder nicht innerhalb der Monatsfrist (oder der Fristverlängerung) beantwortet, kann es dazu kommen, dass die betroffene Person einen Anspruch auf Schadensersatz geltend macht. Die Höhe dieses Schadensersatzanspruchs variiert von Fall zu Fall.[4]

[1] Vgl. ArbG Duisburg, Urteil v. 23.3.2023, 3 Ca 44/23.
[2] LAG Niedersachsen, Urteil v. 22.10.2021, 16 Sa 761/20.
[3] Vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.7.2023, 9 Sa 73/21.
[4] LAG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2024, 11 Sa 808/23: 750 EUR; AG Düsseldorf, Urteil v. 24.8.2023, 51 C 206/23: 500 EUR.

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