Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2023.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit diese nicht von Gesetz wegen zugelassen ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Geldentschädigung nach Art. 82 DSGVO.
Der Kläger war vom 1.12.2016 bis 31.12.2016 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am Standort B. beschäftigt.
Bereits 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7.9.2020 (Abl. Bl. 155 ff. d. GA) auf Antrag des Klägers Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1.10.2022 (Abl. Bl. 18 d. GA), zugegangen am selben Tage, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm bis zum 16.10.2022 (erneut) eine Auskunft und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DSGVO zu erteilen. Als die Beklagte hierauf nicht reagierte, erinnerte der Kläger mit Schreiben 21.10.2022 (Abl. Bl. 21 d. GA), zugegangen am selben Tage, an die gewünschte Auskunft mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Mit Schreiben vom 27.10.2022 (Abl. Bl. 24 ff. d. GA) erteilte die Beklagte eine Auskunft und eine Kopie der noch gespeicherten Daten. Auf den Inhalt des Schreibens der Beklagten wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 4.11.2022 (Abl. Bl. 53 ff. d. GA) wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die erteilte Auskunft nicht nur verspätet, sondern auch inhaltlich mangelhaft erfolgt sei. Es fehle an konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung, die Empfänger der Daten des Kläge...