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Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausg ... / 6. Was genau sind "Guthabenkarten" und wie sind diese im Vergleich zu Gutscheinen in der DSFinV-K abzubilden?

Bundesministerium der Finanzen
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Kann das Zahlungsinstrument jederzeit und voraussetzungslos gegen den ursprünglich gezahlten bzw. den noch nicht verwendeten Betrag zurückgetauscht werden, ist von einer Guthabenkarte im Unterschied zu einer Gutscheinkarte und damit von einem bloßen Zahlungsmittel auszugehen. Ein Zahlungsdienst i. S. d. Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG gilt auch nicht als Gutschein i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG (vgl. Abschn. 3.17 Abs. 1 UStAE). Folgende Punkte sind Voraussetzung für die Nutzung des ZAHLART_TYP "Guthabenkarte":

  • Das Guthaben der Karte ist E-Geld im Sinne der RICHTLINIE 2009/110/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (E-Geld-Richtlinie).
  • Die Guthabenkarte im Sinne der DSFinV-K muss von einem E-Geld-Emittenten im Sinne der E-Geld-Richtlinie herausgegeben werden.
  • Die Guthabenkarte wird genutzt, um Zahlungsvorgänge durchzuführen.
  • Die Guthabenkarte wird von weiteren natürlichen oder juristischen Personen als Zahlungsmittel akzeptiert.

Werden aufladbare Kundenkarten, mit denen keine E-Geldzahlungen möglich sind, lediglich vom Emittenten (herausgebenden Unternehmen) für den Zahlungsvorgang akzeptiert, so sind diese analog zu den DSFinV-K-Regeln für Gutscheine abzubilden. Sie stellen somit keinen ZAHLART_TYP dar, sondern sind im Rahmen von Geschäftsvorfall-Typen abzubilden. Möglich sind folgende GV_TYPen:

  • MehrzweckgutscheinKauf,
  • MehrzweckgutscheinEinloesung,
  • EinzweckgutscheinKauf,
  • EinzweckgutscheinEinloesung (vgl. Nr. 4.1.3 der DSFinV-K).

Personenbezogene Kundenkarten (z. B. Flottenkarten bei Tankstellen) hingegen können über Forderungsent...

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