Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
3.2.1 Zugang
Zugangsbeschränkungen
Generell sollte der Zugang auf Dächer so beschränkt sein, dass nur zuständige Personen in Erfüllung bestimmter Aufgaben Zutritt nehmen können. Türen zu Dachausgängen sollten verschlossen sein, außenliegende Treppen oder Steigleitern umzäunt oder mit einer Aufstiegssperre versehen sein. An Zugängen auf Dächer sollte auf Zutrittsverbote für Unbefugte und auf Gefahren hingewiesen werden.
Schriftliche Arbeitsanweisung
Für anfallende Dacharbeiten sollte eine schriftliche Arbeits-/Betriebsanweisung vorliegen, die genau die durchzuführenden Arbeiten, befugte bzw. beauftragte Personen, die zu berücksichtigenden Maßnahmen bzw. zu verwendende Schutzeinrichtungen usw. erfasst.
Geeignete Zugänge
Dächer können über Treppen, Steigleitern oder Steigeisengänge erreichbar sein. Wie der Zugang zu gestalten ist, ist von folgenden Faktoren abhängig und entsprechend zu entscheiden:
- Häufigkeit der anfallenden Arbeiten,
- benötigte Werkzeuge und Materialien,
- bauliche Gegebenheiten (vor allem Höhe des Gebäudes),
- Personenkreis, der Zugang zum Dach haben muss.
Zur Gestaltung von Zugängen, insbesondere Steigleitern und Steigeisengängen siehe ASR A1.8 "Verkehrswege" sowie ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".
Mobile Leitern sind grundsätzlich als Zugang auf Dächer nicht vorgesehen und kommen nur für selten anfallende Arbeiten auf leicht zugänglichen Dächern in Frage und auch nur dann, wenn es eine feste, gesicherte Überstiegsstelle gibt.
3.2.2 Verkehrswege und Arbeitsplätze auf Dächern
Verkehrswege und Arbeitsplätze auf Dächern müssen sicher begeh- bzw. benutzbar sein. Vor allem müssen Absturzgefahren vermieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an Arbeitsplätzen in der Regel höhere Anforderungen an Einrichtungen zur Absturzsicherung zu stellen sind als an Verkehrswege...