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Bilanz Check-up kompakt 2025: Nationale Rechnungslegung / 2.2.5 Zuordnung von Leistungen zu einem Unternehmen

Dr. Ulf-Christian Dißars , Prof. Dr. Stefan Müller
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Mit Schreiben vom 17.5.2024[1] hat das BMF umfangreich zur Frage der Zuordnung von Leistungen zu einem Unternehmen Stellung genommen. Das Schreiben beinhaltet hierbei auch Änderungen des UStAE.

Erwirbt ein Unternehmer einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, besteht ein Zuordnungswahlrecht, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Bei einer geringeren unternehmerischen Nutzung scheidet eine Zuordnung zum Unternehmen aus. Wird hingegen ein Gegenstand in vollem Umfang unternehmerisch genutzt, muss der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet werden. Es besteht also auch hier kein Wahlrecht. Umstritten war und ist teilweise immer noch, wie die Zuordnungsentscheidung auszuüben ist, wann dies zu geschehen hat und wie die Dokumentation der Entscheidung zu erfolgen hat.

In verschiedenen Urteilen haben der EuGH[2] und der BFH[3] entschieden, dass die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Zuordnung einer Leistung zu einem Unternehmen sowie deren Dokumentation als zu eng anzusehen ist. Die Finanzverwaltung übernimmt nunmehr diese Auffassung der Rechtsprechung, interpretiert diese aber auch in ihrem Sinne. Wer also in Zukunft Diskussionen darüber vermeiden möchte, ob ein gemischt genutzter Gegenstand für umsatzsteuerliche Zwecke dem Unternehmen zuzurechnen ist, tut gut daran, sich an die Vorgaben der Finanzverwaltung zu halten und insbesondere die Zuordnung zu dokumentieren. An der grundsätzlichen Ausgangslage ändert sich allerdings nichts. Eine Zuordnungsentscheidung, die Gegenstand des BMF-Schreibens ist, kommt nur in Betracht, wenn ein Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt wird.

[1] BMF, Schreiben v. 17.5.2024, III C 2 – S 7300/19/10002:001, BStBl 2024 I S. 916.
[2] Urteil v. 14.10.2021, C-45/20

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