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Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Absatz 1 UStG);

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BMF, Schreiben v. 17.05.2024, III C 2 - S 7300/19/10002 :001, BStBl I 2024, 916

 

I. Rechtsprechung zur Zuordnung

1

Mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, BStBl II 2024 S. xxx, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen.

2

Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, BStBl II 2014 S. 76) keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

3

Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil XI R 28/21 entschieden, dass für eine Zuordnung eines Gebäudeteils zum Unternehmen bei einem Einfamilienhaus die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen kann, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Unternehmer für seinen Gewerbebetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

4

Eine Mitteilung der erfolgten Zuordnung an die Finanzverwaltung ist nur erforderlich, wenn keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen (BFH-Urteil vom 29. September 2022 – V R 4/20, BStBl II 2024 S. xxx). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die unternehmerische Zuordnung eines Gebäudes in mehrfacher Weise innerhalb der Zuordnungsfrist dokumentiert. So wurde bereits im Bauplan der Teil, welcher als Bürofläche unternehmerisch genutzt wird, ausgewiesen. Zudem regelte ein geschlossener Mietvertrag die umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Überdies hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt im Rahmen eines Fragebogens erklärt, dass er das Gebäude anteilig gewerblich bzw. freiberuflich als Büro nutzen werde.

 

II. Anwendung der Rechtsprechung

5

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

 

1. Zuordnung

6

Wird eine Leistung ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Bei einer Leistung, die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen wird, ist eine Zuordnung zum Unternehmen hingegen ausgeschlossen (Zuordnungsverbot). Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines einheitlichen Gegenstands nicht mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.

7

Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand teilunternehmerisch sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b UStAE). Von der unternehmerischen Tätigkeit werden auch steuerfreie Umsätze (z. B. steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG) umfasst. Eine erfolgte Zuordnung zum Unternehmen umfasst daher entweder den unternehmerisch genutzten Anteil (bestehend sowohl aus der steuerpflichtigen als auch der steuerfreien Nutzung) oder den gesamten Gegenstand (100 %). Das Zuordnungswahlrecht umfasst auch die Möglichkeit, einen einheitlichen Gegenstand vollständig im nichtunternehmerischen Bereich zu belassen. Die (vollständige oder teilweise) Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert aus diesem Grund eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers.

8

Die Zuordnung zum Unternehmen kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands ganz oder teilweise als solcher handelt und kann auch konkludent (implizit) erfolgen. Der BFH hat daher mit o. a. Urteil XI R 29/21 entschieden, dass die Begriffe „Zuordnung zum Unternehmen“ und „Handeln als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“ synonym zu verstehen sind. Die – durch konkludentes Handeln erfolgte – Zuordnung zeigt sich im Urteilsfall in der Tatsache, dass im Lauf des Jahr...

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