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Betriebsübergang / Arbeitsrecht

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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1 Voraussetzungen des Betriebsübergangs

Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist, dass ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht.

1.1 Betrieb oder Betriebsteil

Für den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils (= abgrenzbare Teileinheit eines Betriebs[1]) ist nach der Rechtsprechung die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium.[2] Es muss sich um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit handeln, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist.[3] Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck.[4] Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden.[5] Dazu gehören nach dem sog. Sieben-Punkte-Katalog[6]

  • die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs,
  • der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter,
  • der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs,
  • die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber,
  • der etwaige Übergang der Kundschaft sowie
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und
  • die Dauer der eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Gesamtbewertung vornehmen

Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte einer vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen nicht isoliert betrachtet werden.[7] Es ist also eine Gesamtbetrachtung aller Kriterien erforderlich, die für oder gegen einen Betriebsübergang sprechen. Darauf, ob es sich dabei um ei...

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