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Betriebliche Altersversorgung: Praxisprobleme bei der Au ... / 1.2.3.1 Auswirkungen auf den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Die Auslagerung der Direktzusage auf einen Pensionsfonds wird durch die Vorschriften der §§ 3 Nr. 66 und 4e Abs. 3 EStG steuerrechtlich flankiert.[1] Grundsätzlich führt die Übertragung der Zusage in Abhängigkeit mit der steuerlichen Behandlung beim Arbeitgeber zu einer Steuerbefreiung auf der Seite des Arbeitnehmers. Betrachtet man allerdings die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 66 EStG sehr genau, enthält sie viel Zündstoff. Konkret stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Pensionszusage tatsächlich unter Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift ausgelagert werden kann. Hierzu können folgende Grundaussagen getroffen werden:

  • Nach § 3 Nr. 66 EStG können die Pensionsverpflichtungen sowohl zur teilweisen als auch zur vollständigen Finanzierung auf einen Pensionsfonds übertragen werden, ohne dass bei dem betroffenen Arbeitnehmer daraus steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.
  • Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Arbeitgeber auf seinen Antrag hin den etwaigen zusätzlichen Aufwand aus der Übertragung der bestehenden Versorgungsverpflichtungen bzw. Versorgungsanwartschaften nur in dem den Wirtschaftsjahren der Übertragung folgenden 10 Jahren verteilt als Betriebsausgabe abzieht.
  • Die nach § 3 Nr. 66 EStG für den Arbeitnehmer vollständige steuerfreie Auslagerung in einen Pensionsfonds kommt nur für mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedene bzw. für bereits in Pension befindliche Arbeitnehmer in Betracht. Für noch aktive Arbeitnehmer ist die Übertragung der Versorgungszusage im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG nur bis zur Höhe der bereits erdienten Anwartschaften möglich.[2] Diese bereits erdienten Ansprüche werden als past service bezeichnet. Hingegen dürfen Zahlungen an den Pensionsfonds für zukünftig noch zu erdienende Ansprüche nicht im...

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