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Besteuerung von E-Autos bei Kapitalgesellschaften (Teil  ... / 8. Keine vGA wegen E-Autos aus Gründen des Klimaschutzes

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Die Anschaffung eines E-Auto statt eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor hat nicht immer nur wirtschaftliche oder andere betriebsbezogenen Gründe. Die Entscheidung kann auch aus Gründen des Klimaschutzes veranlasst sein. Obwohl es sich dabei um ein gutes Motiv handelt, muss es sich dabei aus der Sicht eines (gedachten) "ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters" der Kapitalgesellschaft nicht zwingend um eine betriebswirtschaftlich gute Investition handeln.

Der BFH[27] vertritt für den Fall des Betriebs einer Photovoltaikanlage mit Verlust die Auffassung, dass die für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht dadurch obsolet wird, wenn der Steuerpflichtige mit der Stromerzeugung einen Beitrag zum Klimaschutz leisten möchte. Hieran ändere auch das Klimaschutzgebot nach Art. 20a GG nichts. Gewinnerzielungsabsicht und Idealismus vertragen sich daher nicht.[28] Auf die Absicht zur Einkünfteerzielung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die Tätigkeit Gemeinwohlzwecken (Umweltschutz) dient.[29]

Beachten Sie: Wenn daher ein (beherrschender) Anteilseigner

  • aus privater Motivation
  • bewusst eine teure klimaorientierte Unternehmensentscheidung trifft,

könnte dies zu einer vGA führen, wenn eine klimaschädlichere Entscheidung für die Kapitalgesellschaft wirtschaftlich günstiger wäre. Eine (kurz- und mittelfristige) Gewinnmaximierung geht für diese steuerrechtliche Beurteilung dem sinnvollen und wünschenswerten Klimaschutz vor. Beachten Sie: In solchen Fällen ist eine vGA nach hier vertretener Auffassung wegen des überragenden öffentlichen Interesses am Klimaschutz zu verneinen. Hierfür könnte der BFH die Rechtsprechung zur vGA-Definition insoweit präzisieren (oder aus der schon bestehenden Definition weiter herausarb...

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