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Berufsausbildung: (Rechtliche) Grundlagen

Dr. Fabian Clemens
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die meisten Ausbildungsverhältnisse unterliegen den Regelungen des BBiG. Nur für wenige Ausbildungsberufe gibt es eigene Gesetze, sodass das BBiG hier nicht angewendet wird.

Neben den allgemeinen rechtlichen Grundlagen, die im BBiG aufgeführt werden, gibt es für jeden Ausbildungsberuf eine eigene Ausbildungsordnung, welche bestimmte ausbildungsbezogene Regelungen enthält.

Zusätzlich müssen die zivilrechtlichen Grundlagen zum Abschluss eines (Ausbildungs-)Vertrags sowie die meisten allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BBiG, Ausbildungsordnungen (z. B. Handwerksordnung – HWO), Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG), BGBl 2024 I Nr. 246 vom 23.7.2024.

1 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung von Ausbildungsverhältnissen ist in den meisten Fällen das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das in seinem § 1 Abs. 1 die Berufsausbildung zu seinen Gegenständen zählt. In den einzelnen Abschnitten beschäftigt es sich u. a. mit den Pflichten der Vertragsparteien, mit Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses und dem Prüfungswesen. Dabei sind sowohl zivilrechtliche Rahmenbedingungen, wie etwa die Pflichten der Vertragsparteien[1] oder Regelungen zur Dauer und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses[2] als auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise zur Eignung der Ausbildungsstätte[3] oder zum Prüfungswesen[4], Gegenstand der einzelnen Normen. Demgegenüber wird die Berufsausbildung zu einigen wenigen Berufen, etwa im pflegerischen Bereich, durch eigene Gesetze (z. B. PflBG[5], ATA-OTA-G[6]) geregelt, die wiederum die Anwendung des BBiG ausschließen.

 
Praxis-Beispiel

Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

§ 6 ATA-OTA-G lautet:

Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietechnischen Assiste...

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