Nach den Grundregeln des Zivilprozesses, die auch für das Arbeitsgerichtsverfahren gelten, muss derjenige, der ein Recht oder einen Anspruch geltend macht, die Tatsachen darlegen und beweisen, die den Schluss auf die von ihm begehrte Rechtsfolge zulassen. Im Bereich der Belästigung wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals enthält § 22 AGG eine Beweiserleichterung für den Diskriminierten.
Wegen Belästigungen aufgrund anderer, nicht vom AGG geschützter Merkmale gilt dies jedoch nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 AGG greift dieser ausschließlich, wenn eine Benachteiligung wegen eines der nach § 1 AGG besonders geschützten 8 Merkmale im Raum steht.
Nur dort, wo der Inhalt des AGG den Maßstab für die Bemessung von Ansprüchen darstellt, ist die Beweislastregelung anwendbar. Will ein Arbeitnehmer gerichtlich gegen Mobbing vorgehen, so trägt er nach ganz herrschender Meinung die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Mobbing begründenden Umstände und deren Ursächlichkeit für die geltend gemachte Rechtsverletzung (Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts). § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Gesundheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss der Arbeitnehmer auch das Verschulden des Mobbers beweisen; bei vertraglichen Ansprüchen z. B. wegen Verletzung der Fürsorgepflicht kommt ihm die Beweiserleichterung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute, nach welcher der Schädiger beweisen muss, dass er für die begangene Pflichtverletzung nicht verantwortlich ist. Dem entspricht die Beweiserleichterung im Bereich des materiellen Schadensersatzes in § 15 Abs. 1 Sat...