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Beitragszuschuss: Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ... / 2.1 Beitragszuschuss für gesetzlich und privat Krankenversicherte

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Keine Besonderheiten gelten hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung eines Beitragszuschusses in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Nichtrentner sind als reguläre Arbeitnehmer anzusehen. Die gesetzlichen Regelungen für den Anspruch auf einen Beitragszuschuss sind auch hier anzuwenden. Dies gilt sowohl für die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten als auch für die privat krankenversicherten Beschäftigten.

Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder

Eine besondere Personengruppe stellen z. B. GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer[1] oder Vorstandsmitglieder einer AG bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung dar. Auch für diese gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Anspruches auf einen Beitragszuschuss. Allerdings muss bei diesem Personenkreis berücksichtigt werden, ob es sich tatsächlich um eine abhängige Beschäftigung handelt.

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss zu zahlen, die als Mitglied berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte) von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind. Der Beitragszuschuss ist begrenzt auf die Höhe der Hälfte des Beitrages, der ohne Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Der Beitragszuschuss nach § 172a SGB VI ist auch dann für befreite Berufsständler zu zahlen, wenn

  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze deshalb Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt, weil Beschäftigte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten haben und
  • die bisherige Beschäftigung aufgrund einer höheren Regelaltersgrenze für das Regelaltersruhegeld in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bis zum Erreichen dieser Regelaltersgrenze fortbesteht.

In diesen Übergangsfällen, in denen in bestimmten berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine abweichende, vorzeitige Anhebung der Regelaltersgrenze gegenüber der Anhebung der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung[2] von 65 auf 67 Jahre erfolgt, gilt: der Arbeitgeber muss nicht den oben unter "Besonderheiten in der Rentenversicherung" genannten Beitragsanteil zur Rentenversicherung, sondern weiterhin den Beitragszuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlen. Die gesetzlichen Regelungen finden hier keine Anwendung.[3]

 
Wichtig

Bestimmungen der berufsständischen Versorgungseinrichtung

Zur weiteren Klärung des Anspruches auf einen Beitragszuschuss sollte jedes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung die dortigen Bestimmungen erfragen.

[1] S. Geschäftsführer und Gesellschafter.
[2] § 235 SGB VI.
[3] Gemeinsame Arbeitsanweisungen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

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