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bAV: Beendigung und Arbeitgeberwechsel / 3 Abfindung

Frank Baumeister
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Mit dem Recht auf Übertragung der Versorgungsanwartschaften wurde die Abfindung in § 3 BetrAVG eingeschränkt. Das grundsätzliche Abfindungsverbot gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Zusagenerteilung für alle ab dem 1.1.2005 gezahlten Leistungen und zu diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der bAV. Einzig laufende Leistungen sind aus Vertrauensschutzgründen weiterhin abfindbar, wenn sie vor dem 1.1.2005 erstmals gezahlt worden sind.[1]

Trotz des Abfindungsverbots ist eine Abfindung grundsätzlich möglich bei

  • vertraglich unverfallbaren Anwartschaften,
  • Anwartschaften während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses,
  • Kleinstanwartschaften und Minirenten,
  • Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge und
  • Anwartschaften, die während eines Insolvenzverfahrens erdient wurden.
[1] § 30g Abs. 2 BetrAVG.

3.1 Abfindung von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften und von Anwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis

§ 3 Abs. 1 BetrAVG verbietet grundsätzlich die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Abfindung laufender Betriebsrenten.

Abfindbar bleiben vertraglich unverfallbare Anwartschaften. Möglich bleibt auch die Abfindung von Anwartschaften während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Vorausgesetzt, sie steht in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ob der Arbeitnehmer bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis hat, ist dabei ohne Belang.

Der Arbeitgeber ist allerdings auch nicht verpflichtet auf Verlangen des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis eine Direktversicherung aus Entgeltumwandlung zu kündigen.[1]

[1] BAG, Urteil v. 26.2.2018, 3 AZR 586/16.

3.2 Abfindung von Kleinstanwartschaften und Minirenten

Kleinstanwartschaften bzw. Minirenten können ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden soweit sie bei monatlic...

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