Nadine Rumland-Gelzhäuser
Das Ausschlagungsrecht vererblich (§ 1952 Abs. 1 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass der verstorbene Erbe das Ausschlagungsrecht noch nicht verloren hat, er also die Erbschaft nicht bereits angenommen hatte oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen war. Wird der verstorbene Erbe von mehreren Miterben, den sogenannten Erbeserben, beerbt, hat jeder Erbeserbe bezüglich seines Erbanteils an der zweiten Erbschaft in Bezug auf die erste Erbschaft ein Ausschlagungsrecht (§ 1952 Abs. 3 BGB).
Im Hinblick auf das Verbot der teilweisen Ausschlagung ist zu beachten, dass der Erbeserbe zwar die ihm vom verstorbenen Erben zugefallene Erbschaft und die Erbschaft des Erblassers ausschlagen kann. Er kann jedoch nicht die Erbschaft nach seinem Erblasser ausschlagen und die dem Erblasser angefallene Erbschaft annehmen. Denn die Ausschlagung nach seinem Erblasser hat zur Folge, dass der Erbeserbe das in der ausgeschlagenen Erbschaft enthaltene Ausschlagungsrecht des Erblassers nicht geerbt hat. Eine Annahme der Erbschaft und eine Ausübung des auf ihn übergegangenen Ausschlagungsrechts sind demgegenüber möglich.
Aufgrund des persönlichen Charakters des Ausschlagungsrechts ist dieses zwar vererblich, jedoch nicht übertragbar, d. h., es geht bei einer Erbteilsveräußerung nicht auf den Erwerber über. Hinsichtlich der Ausschlagungsfrist bei ererbtem Ausschlagungsrecht ist festzuhalten, dass diese Frist nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist für die Zweiterbschaft abläuft, § 1952 Abs. 2 BGB.