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Aufgaben und Pflichten von Datenschutzbeauftragten unter ... / 3.2 Unterrichtung und Beratung

Dr. Felix Sühlmann-Faul
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Eine weitere Aufgabe für Beauftragte ist die Unterrichtung und Beratung in allen datenschutzrechtlichen Fragen (Art. 39 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Diese Aufgabe ist nach innen gerichtet: Als interne Ansprechpartner stehen sie sowohl der Leitungsebene als auch allen Beschäftigten zur Verfügung. Dabei sollen sie über den Umgang mit personenbezogenen Daten aufklären und gesetzliche Vorgaben erläutern.

Dazu gehört, die Beschäftigten über den richtigen Umgang mit personenbezogenen Daten zu sensibilisieren und zu schulen. Jedoch sind für die Schulung nicht die Datenschutzbeauftragten zuständig, sondern die Unternehmensleitung. Das ergibt sich indirekt aus Art. 5 DSGVO Abs. 1 Buchstabe f: Personenbezogene Daten müssen "in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (...)". Um dies zu gewährleisten, müssen die Angestellten entsprechend geschult sein.

Die Datenschutzbeauftragten haben jedoch zu kontrollieren, ob Schulungen tatsächlich durchgeführt werden. Datenschutzbeauftragte schulen jedoch selbst bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung.

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