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Arbeitszeugnis: Anspruch und Ausstellungszeitpunkt / 2 Verjährung, Verwirkung, Verzicht und Ausschlussfristen

Stephan Wilcken
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Auch auf die Erteilung eines Zeugnisses besteht kein Anspruch auf Dauer. Er ist begrenzt durch Verjährungs- und Ausschlussfristen, er kann durch das Verhalten des Mitarbeiters auch verwirkt sein.

Daneben sind Konstellationen denkbar, dass ein Zeugnisanspruch deshalb nicht mehr besteht, weil es dem Arbeitgeber objektiv nicht mehr möglich ist, ein Zeugnis auszustellen, etwa weil die Person, die Leistung und Verhalten beurteilen kann, nicht mehr greifbar ist und eine entsprechende schriftliche Dokumentation nicht vorhanden ist oder weil entsprechende Unterlagen verloren gegangen sind.

Wenn aber diese Fälle nicht gegeben sind, kann der Arbeitgeber sich nur noch auf die Verjährungs- oder Ausschlussfrist sowie auf die Verwirkung des Anspruchs durch das Verhalten des Arbeitnehmers berufen.

Die Ausstellung des einfachen Zeugnisses, das lediglich Art und Dauer der Tätigkeit angibt, ist wegen der geringeren Anforderungen in aller Regel auch noch längere Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses möglich, sofern die Personalunterlagen noch vorhanden und keine Umstände ersichtlich sind, dass diese unzutreffende Angaben enthalten.

Das qualifizierte Zeugnis, das auch Angaben zu den Leistungen und der Führung enthalten muss, kann dann nicht mehr ausgestellt werden, wenn der Arbeitgeber und seine mit der Zeugniserteilung befassten Vertreter kein hinreichendes Erinnerungsvermögen über die Führung und Leistung des Arbeitnehmers mehr haben und auch keine verlässlichen Personalunterlagen vorhanden sind, in denen Führung und Leistung des Mitarbeiters festgehalten wurden.

2.1 Verjährung

Nach § 195 BGB verjährt der Zeugnisanspruch nach 3 Jahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist un...

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