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Arbeitszeugnis: Anspruch und Ausstellungszeitpunkt / 1.4 Zeitpunkt der Zeugniserteilung

Stephan Wilcken
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Der Anspruch auf Zeugniserteilung entsteht nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Beendigung des Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses.[1] Voraussetzung ist natürlich immer, dass der Arbeitnehmer die Erteilung des Zeugnisses beim Arbeitgeber beansprucht. Dabei darf man keine zu hohen Anforderungen an die Wortwahl des Zeugnisantrags stellen. Wünscht der Arbeitnehmer ein "Zeugnis", dann wird man aufgrund des Sprachgebrauchs davon ausgehen müssen, dass er ein qualifiziertes Zeugnis haben möchte; das einfache Zeugnis wird üblicherweise nur als "Bescheinigung" oder "Arbeitsbescheinigung" bezeichnet, während mit dem Begriff des Zeugnisses auch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung verbunden wird.

Vom Bundesarbeitsgericht wird ein Anspruch auf ein Endzeugnis spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist zuerkannt, und zwar auch dann, wenn Kündigungsschutzklage erhoben wurde und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtlich noch nicht geklärt ist[2], da der Arbeitgeber, der die Kündigung ausgesprochen hat, von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Der Arbeitgeber darf nicht bis zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits zuwarten, bis er das Zeugnis erteilt[3], selbst wenn der Arbeitnehmer zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen (Verzugslohn) während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses vorläufig weiterbeschäftigt wird.

In der Literatur wird dem Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnisanspruch zuerkannt, wenn davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis demnächst enden wird; dies ist der Fall, wenn entweder eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Das Zeugnis soll ihm die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig bewerben zu können. Allerdings kann das Zeugnis erst nach A...

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