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Arbeitszeit: Arbeitszeitgestaltung / 1.2.1 Rechtsgrundlage für die Teilnahme an flexiblen Arbeitszeitmodellen

Nicola Dienst
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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilnahme an flexiblen Arbeitszeitmodellen kann sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag sowie aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Bei der Festlegung eines Arbeitszeitrahmens als Zeitspanne, innerhalb der die vertragliche Arbeitszeit erbracht werden kann, steht dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu, da sich der Arbeitszeitrahmen auf den (frühestmöglichen) Beginn und das (späteste) Ende der täglichen Arbeitszeit bezieht.

Bei der Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers, wie dieser innerhalb des Arbeitszeitrahmens seine Arbeitszeiten festlegt, hat der Betriebsrat über die in der Betriebsvereinbarung festgelegten Regelungen hinaus keine Einflussmöglichkeiten, sofern die Betriebsvereinbarung dem Arbeitnehmer die Festlegung der Lage der Arbeitszeit innerhalb bestimmter Zeitspannen überlässt. Der Betriebsrat kann jedoch vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Arbeitszeitrahmen auch tatsächlich gegenüber den Arbeitnehmern durchsetzt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer diesen Rahmen ohne Anweisung seitens des Arbeitgebers überschreiten.[1]

Der Arbeitgeber kann die im Rahmen des ArbZG zulässigen flexiblen Arbeitszeitmodelle auch einseitig kraft seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) zur Verteilung der Arbeitszeit einführen, soweit kein Betriebsrat besteht. Wichtig ist, dass er bei der Einführung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet, d. h. er darf nicht ohne sachlich rechtfertigenden Grund zwischen einzelnen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen differenzieren und beispielsweise Arbeitnehmergruppen willkürlich von der Teilnahme an flexibler Arbeitszeit ausschließen. Unterschiedliche sachliche Anforderungen an die Arbeitsz...

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