Dr. Christian Schlottfeldt
Der Begriff der Mehrarbeit bzw. Überstunde ist mit Ausnahme spezialgesetzlicher Bestimmungen gesetzlich nicht festgelegt; die Terminologie ist auch in Tarifverträgen nicht einheitlich. Bei der Klärung der Frage, ob und inwieweit Überstunden bzw. Mehrarbeit vorliegen, müssen also die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelfall beachtet werden.
In der Regel versteht man unter Überstunden bzw. Mehrarbeit Arbeitsleistungen, die
- zusätzlich zu dem im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgelegten Umfang der Arbeitszeit geleistet werden oder
- außerhalb des betrieblich geregelten Arbeitszeitmodells (z. B. am Wochenende) erbracht werden.
Zusätzliche Arbeitsleistungen können auch in Form von Bereitschaftsleistungen erbracht werden, insbesondere durch Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Bei der Leistung von Überstunden und Mehrarbeit sowie Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten, insbesondere die Grenze der werktäglichen Höchstarbeitszeit von 10 Stunden und der maximal zulässigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag. Auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen kann die tägliche Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen durch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst verlängert werden.
Eine Pflicht zur Erbringung von Überstunden ist allerdings dann gegeben, wenn dies entweder einzelvertraglich (rechtswirksam) vereinbart worden ist, oder wenn betriebliche Umstände den Arbeitgeber ausnahmsweise berechtigen, von seinen Mitarbeitern die Erbringung von Überstunden zu fordern. Soweit der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag zur Leistung von Überstunden bzw. Mehrarbeit verpflichtet ist, sind diese grundsätzlich zu vergüten. Allerdings muss der Arbeitnehmer im Streitfall nach den Grundsätz...