Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Der Arbeitsschutzausschuss ist eine sehr alte Grundstruktur der Arbeitsschutzorganisation in Deutschland. Er entstammt dem Arbeitssicherheitsgesetz (Erstfassung 1973) und ist damit deutlich älter als z. B. die Gefährdungsbeurteilung, die erst mit dem Arbeitsschutzgesetz 1996 verbindlich wurde. Das mag ein Grund dafür sein, dass die Bestimmungen zum Arbeitsschutzausschuss zwar in einer recht überschaubaren Form gesetzlich verbindlich sind (s. o.), es aber im staatlichen Rechtssystem keine ergänzenden und konkretisierenden Verordnungen oder Regeln dazu gibt. Auch im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine konkret auf den ASA bezogenen Informationen.
Dadurch ist hier der Gestaltungswille des Unternehmens gefragt. Das ASiG und mit ihm der Arbeitsschutzausschuss stammen aus einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt weniger vielfältig als heute darstellte und der Schwerpunkt im Arbeitsschutz noch weit mehr auf technischen Risiken und ihren Lösungen lag. Veränderungen wie
- größere Unternehmen und Unternehmensgruppen, die oft an verschiedenen, räumlich weit auseinander liegenden Standorten tätig sind,
- mehr Unternehmen mit Sitz bzw. Mutterkonzernen im Ausland,
- die Zunahme von Arbeitsplätzen in Dienstleistung und Handel,
- durch Digitalisierung geprägte Arbeitsbedingungen,
tragen dazu bei, dass sich auch die Arbeit im ASA, seine Struktur und Zusammensetzung, die Art der dort zu bearbeitenden Fragestellungen und die Handlungsoptionen des Ausschusses verändern, auch wenn die Buchstaben des Gesetzes unverändert geblieben sind.
ASA heute – lästige Pflicht oder wertvolle Ressource?
Gerade in einem modern und effektiv strukturierten Unternehmen erscheint der Arbeitsschutzausschuss und die Art, wie er im Gesetz beschrieben und von Aufsichtsbehörden nachgefragt ...